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Jokertage


Ab dem Schuljahr 2016/17 tritt im Kanton Thurgau das revidierte Volksschulgesetz in Kraft. Artikel § 46 definiert neu sogenannte Jokertage. Diese legen fest, dass Schülerinnen und Schüler an zwei Kalender­tagen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben können, wenn eine besondere Situation in der Familie dies erfordert. Neu ist also, dass für dieses voraussehbare Fehlen im Unterricht die Eltern kein Gesuch zu stellen haben. Es genügt, wenn Sie die Klassenlehrperson 3 Tage im Voraus informieren, dass Ihre Tochter/Ihr Sohn an einem bestimmten Tag abwesend sein wird.

Der Bezug von Jokertagen ist mindestens 3 Tage im Voraus per Escola bei der Klassenlehrperson anzumelden. Die Klassenlehrperson muss die Jokertage bestätigen, ohne Bestätigung gelten diese als unentschuldigt.